FAQ

Studium   (Stand: 17.10.2022)

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E-Learning





Arbeitsrechtliches

Was ist, wenn ich mit COVID-19 infiziert bin und erkranke?

Es handelt sich arbeitsrechtlich um eine Erkrankung. Die ärztlich bescheinigte Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit der Betroffenen wird solange andauern, bis eine Ansteckungsgefahr beseitigt ist. Sind Tarifbeschäftigte infolge einer durch das Coronavirus ausgelösten Erkrankung arbeitsunfähig, richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 TV-L bzw. § 70 Landesbeamtengesetz - LBG LSA.

Was ist, wenn für mich eine Schutzmaßnahme (Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot) ausgesprochen wird?

Wird für Tarifbeschäftigte eine Schutzmaßnahme (Quarantäne oder Tätigkeitsverbot) ausgesprochen, sollten die Aufgaben, wenn möglich, im Homeoffice wahrgenommen werden. Ist dies nicht möglich, wird die Entgeltzahlung gem. § 56 IfSG und nach Maßgabe des § 29 abs. 6 TV-L für den Zeitraum der Schutzmaßnahme aufrechterhalten.

Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Schutzmaßnahme durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können. Die öffentliche Empfehlung muss durch die obersten Landesgesundheitsbehörden erfolgen.

Wird für Beamt*innen eine Schutzmaßnahme ausgesprochen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beamt*innen nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben, d. h. sie fehlen somit nicht unentschuldigt. Sie erhalten weiterhin ihre Besoldung und sollten, wenn möglich, für die Zeit der Schutzmaßnahmen, Ihre Tätigkeiten im Homeoffice wahrnehmen.

Ein geeigneter Nachweis über die ausgesprochene Schutzmaßnahme (z. B. Scan oder Foto) ist dem Personaldezernat zuzusenden.

Was gilt für Beschäftigte der sog. Risikogruppen?

Beschäftigte, die nachweislich einer Risikogruppe angehören, wenden sich bitte direkt an ihre*n Dienstvorgesetzte*n, um Absprachen bzgl. der Arbeitsorganisation vereinbaren zu können. Das Dezernat Personal stehe für Rückfragen zur Verfügung.

 

Was ist, wenn mein Kind erkrankt oder für mein Kind eine Schutzmaßnahme ausgesprochen wurde oder die Betreuungseinrichtung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen wird?

Die folgenden Sonderregelungen gelten für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Für das Jahr 2023 wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V auf 30 Arbeitstage für jedes Kind, für alleinerziehende Versicherte längstens auf 60 Arbeitstage festgelegt.

Für Kinder, für die kein Anspruch gem. § 45 SGB V vorliegt (keine gesetzliche Versicherung) besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung in dem für gesetzlich Krankenversicherten geregelten Umfang. Zudem besteht ein Anspruch gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e / bb TV-L auf bezahlte Freistellung von bis zu 4 Arbeitstagen und (für 2023) bis zu 20 weiteren Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 40 weiteren Arbeitstagen.

Bis zum 07.04.2023 besteht der o. g. Anspruch auch, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Behinderten, von Kindern und/oder Schulen
-    vorübergehend geschlossen werden,
-    Schul- und/oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden,
-    die Präsenzpflicht der Schule aufgehoben wird,
-    der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
-    das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Ab 08.04.2023 können die nicht in Anspruch genommenen Arbeitsbefreiungstage nur noch im Falle einer Erkrankung des Kindes genommen werden.

Ein geeigneter Nachweis über die Erkrankung des Kindes bzw. über die ausgesprochene Schutzmaßnahme (z. B. Scann oder Foto) oder die vorübergehende Schließung der Betreuungseinrichtung ist dem Personaldezernat zuzusenden.

 

Was ist, wenn für mich während meines Erholungsurlaubes eine Schutzmaßnahme (bspw. Quarantäne) ausgesprochen wird?

Wird für Tarifbeschäftigte während ihres Erholungsurlaubes eine Schutzmaßnahme ausgesprochen, so werden die Tage der Schutzmaßnahme nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und führen zu einer Gutschrift der betroffenen Urlaubstage. Die Absonderung ist unverzüglich dem Dezernat Personal anzuzeigen. Die behördliche Anordnung der Schutzmaßnahme ist nachzuweisen.

Für Beamt*innen gilt die zuvor genannte Regelung nicht. Es ist jedoch von einer zeitnahen Änderung der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA) auszugehen.

Muss ich für jede Erkrankung zwingend eine ärztliche Bescheinigung vorlegen?

Ja, allerdings sind derzeit telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen wieder für bis zu sieben Tage möglich. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Diese Sonderregelung gilt vorerst befristet bis 30. November 2022.

Welche Arbeitszeitenregelung gilt?

Es gilt die Dienstvereinbarung zur Regelung und Flexibilsierung der Arbeitszeit (Amtliche Bekanntmachung 19/2012).

Unter welchen Voraussetzungen kann ich Homeoffice (Telearbeit) machen?

Es gilt die Dienstvereinbarung zur Durchführung Mobiler Arbeit und Telearbeit an der Hochschule Merseburg (Amtliche Bekanntmachung 32/2021).

 

Ist eine Arbeitsaufnahme vor Ort bzw. an der Hochschule Merseburg wieder möglich?

Ab dem 02.06.2020 gilt, dass sämtliche Arbeiten wieder an der Hochschule durchgeführt werden können, soweit die festgelegten Hygieneregeln und Arbeitsschutzstandards (siehe Anlagen A1 – A9) eingehalten werden.

Insbesondere ist darauf zu achten:

  1. Die Mehrfachbelegung von Räumen soll weitestgehend vermieden werden. Bei einer Mehrfachbelegung eines Büros sind die Regelungen gemäß Anlage A7 einzuhalten.
  2. Während der Präsenzzeit muss ein Mindestabstand (mindestens 1,5 Meter) zwischen den Mitarbeitenden während der Arbeit und in den Pausen eingehalten werden. Für Tätigkeiten bei denen dies nicht sichergestellt werden kann (z.B. Labore) sind Schutzvorkehrungen zu treffen.
  3. Räume sind während der Arbeitszeit regelmäßig zu lüften, mindestens Stoßlüftung für 5 Minuten jede Stunde, wenn möglich die Fenster im abgeklappten Zustand lassen.
  4. Werkzeuge und Arbeitsmittel sind personenbezogen zu verwenden, ansonsten ist eine Desinfektion nach der Benutzung vorzunehmen.
  5. Heimarbeit bleibt weiter zulässig, wenn die Arbeiten von zu Hause erledigt werden können und der/die Betroffene dies wünscht bzw. wenn dies zur Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen notwendig ist oder die Gewährleistung der unter 1 – 4 genannten Festlegungen nicht sichergestellt werden kann.
  6. Vorrangig ist ein rollierendes System zwischen Präsenz und Heimarbeit zu nutzen (unberührt davon bleiben die Regelungen zur Notwendigkeit der Kinderbetreuung).
  7. Für die Mitarbeiter, die zwischen Präsenz und Heimarbeit rollieren, haben die Vorgesetzten (Dekane, Leiter der Organisationseinheiten, u.a.) die Aufgabe einen Arbeitsplan aufzustellen. Die Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon während der regelmäßigen Dienstzeit muss gewährleistet sein. Die konkrete Umsetzung ist mit der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten abzustimmen.
  8. Es besteht die Verpflichtung, die E-Mails und Webseite mehrmals täglich zu prüfen. Die Einstellung einer Rufumleitung oder Information auf dem Anrufbeantworter ist zu organisieren.

Im Einzelfall sind der Arbeitsort bzw. mögliche Arbeitszeiten an der Hochschule mit der jeweiligen Führungskraft abzustimmen. Für die Verwaltung ist die Abstimmung über die/den Leiterin oder Leiter der Organisationseinheit mit der Kanzlerin vorzunehmen.

 

Wie arbeite ich im Homeoffice?

Hinweise und Tipps zur Arbeitssicherheit während des Homeoffice sowie Einrichtung des Arbeitsplatzes finden Sie in der Dienstvereinbarung zur Durchführung Mobiler Arbeit und Telearbeit an der Hochschule Merseburg (Amtliche Bekanntmachung 32/2021).

Welche Möglichkeiten von Sport und Pausenfitness stehen zur Verfügung?

Das Hochschulsportzentrum bietet eine Auswahl von Onlinekursen und Mitmachvideos an. Weitere Informationen finden Sie hier.

Welche Regelungen gelten zur IT Sicherheit?

Der Datenschutz und die IT-Sicherheit muss gewährleistet werden. D. h. beim Transport dienstlicher Unterlagen, Informationen und Datenträger ist höchste Sorgfalt und Sicherheit zu gewährleisten. Der Zugriff durch Dritte ist auszuschließen (z.B. durch Änderung des Passwortes). Bei der Bearbeitung ist die Einsichtnahme durch Dritte zu verhindern. Sie sind jederzeit vor Zugriff oder Einsichtnahme gesichert aufzubewahren. Das Mithören dienstlicher Telefonate durch Dritte ist auszuschließen. Der Zugang zum Computer und - soweit möglich den Anwendungen ist jeweils mit einem Passwort zu sichern. Dienstliche Unterlagen und Datenträger müssen datenschutzkonform vernichtet und entsorgt werden.

Unter dem folgenden Link (Empfehlung Homeoffice / IT-Sicherheit) finden Sie die Handlungsempfehlungen zur IT-Sicherheit im Homeoffice.

Ergeben sich bei Rufweiterleitungen auf mein privates oder Mobiltelefon Gebühren für mich oder die Hochschule?

Falls Sie eine Rufweiterleitung Ihres Diensttelefons (Tischtelefon, MiCollab auf dem PC oder Smartphone) eingerichtet haben, so ergeben sich pro weitergeleiteten Anruf Telefongebühren für die Hochschule (Ortstarif, Ferntarif, Mobilfunktarif).

Ergeben sich durch die Nutzung von MiCollab hinsichtlich der Gebühren Vor- oder Nachteile für mich oder die Hochschule?

Die Nutzung von MiCollab ist die empfohlene Variante, um flexibel im Homeoffice erreichbar zu bleiben. MiCollab ist mit dem Netzwerk der Hochschule gesichert über das Internet verbunden und nutzt nur die Internetverbindung, um Telefongespräche zu ermöglichen. Eine Telefoneinwahl wird bei der Standardnutzung von MiCollab nicht durchgeführt. Wenn Sie mit MiCollab z. B. die 2901 (Kanzlerin) wählen, so telefonieren Sie kostenlos, auch wenn Sie sich im Homeoffice befinden.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie keine Rufumleitungen in Verbindung mit dem Status in MiCollab eingerichtet haben, welche bei Anrufen z. B. auf Ihre Mobilnummer weiterleiten. Gebühren können für Ihre Internetverbindung zu Hause anfallen, falls Sie keine Flatrate nutzen. Zudem wird bei Datenvolumentarifen (z. B. 2 GB/Monat) Ihr verfügbares Datenvolumen verbraucht. MiCollab ermöglicht Ihnen die Nutzung Ihres Hochschultelefonanschlusses auch aus dem Homeoffice heraus. Nutzen Sie auch Webkonferenzen über BigBlueButton, Jitsi oder Microsoft Teams, um mit Ihrem Team an der Hochschule gemeinsame Meetings durchzuführen. Dadurch ergibt sich eine verbesserte Sprachqualität.

Wie kann ich digital lehren und Vorlesungen online durchführen?

Informationen für Lehrende: www.hs-merseburg.de/digitallehren -

Studium

Ich bin internationale*r Studierende bzw. Studienbewerber*in:

Bitte informieren Sie sich immer über die aktuellen deutschen Einreisebestimmungen und prüfen Sie, welche Bestimmungen für Sie und Ihr Heimatland gelten.

Unter folgendem Links zum Auswärtigen Amt finden Sie „Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschland“:
- in Englisch: www.auswaertiges-amt.de/en/cronavirus/2317268
- in Deutsch: www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468

Falls Sie vor Ort einen Test brauchen:
Schnelltests im Saalekreis https://www.saalekreis.de/de/schnelltests-im-saalekreis.html

Bei Problemen kontaktieren Sie bitte umgehend das International Office:
E-Mail: international.office@hs-merseburg.de
Telefon: +49 3461 46 2307

Wie erfolgen Einschreibung / Immatrikulation und Rückmeldung zum kommenden Semester?

Die Immatrikulation erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege. Nähere Informationen zur digitalen Immatrikulation finden Sie auf dieser Seite: www.hs-merseburg.de/bewerbung

Mit Ihrem Zulassungsbescheid erhalten Sie alle notwendigen Informationen zur digitalen Immatrikulation. Im Zulassungsbescheid werden auch alle weiteren Fristen, wie bspw. bis wann die Immatrikulation vorzunehmen ist oder bis wann das Bachelorzeugnis einzureichen ist, gesondert ausgewiesen. Sollten Sie hierzu Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an:

E-Mail-Adresse: studierendensekretariat@hs-merseburg.de

Der Rückmeldezeitraum für das Sommersemester 2023 ist: 16.01.2023-31.01.2023. Nähere Informationen finden Sie auf dieser Seite: https://www.hs-merseburg.de/studium/im-studium/semesterbeitrag-und-rueckmeldung/

 

 

Ich kann derzeit meine Zeugnisse nicht beglaubigen lassen. Kann ich mich dennoch bewerben?

Ja, Sie können die Online-Bewerbung nutzen und Ihre Zeugnisse digital einreichen. Bitte beachten Sie aber, dass das Studierendensekretariat zu Prüfzwecken jederzeit die Nachreichung der beglaubigten Zeugniskopien  bzw. Vorlage Ihrer Zeugnisse im Original verlangen kann. 

Muss ich mich beim Betreten der Hochschule registrieren?

Generell ist im Sinne der Nachverfolgbarkeit möglicher Infektionen die Anwesenheit bei (Lehr)Veranstaltungen und bei sonstigen Zusammenkünften an der Hochschule zu registrieren. Nutzen Sie dazu insbesondere die QR-Codes an den entsprechenden Veranstaltungsräumen. Ansonsten registrieren Sie sich bitte in Ihrem Arbeitsbereich per QR-Code oder im Homeportal.

 

 

Besteht auf dem Campus und in den Gebäuden der Hochschule eine Maskenpflicht?

Besteht auf dem Campus und in den Gebäuden der Hochschule eine Maskenpflicht?

In allen Gebäuden und Räumen besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind:
1. Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Arbeitstreffen, Gremiensitzungen, Personalauswahlgespräche o.ä., extracurriculare Veranstaltungen, sofern die Sitz- bzw. Arbeitsplätze eingenommen sind und damit der Sicherheitsabstand gewährleitet ist,
2. Ihr persönliches Büro bzw. persönliche Arbeitsräume, sofern der Abstand eingehalten ist,
3. der Hochschulsport gemäß sportartspezifischem Hygienekonzept.

Maskenpflicht gilt weiterhin beim Betreten und Verlassen der Hochschulräume, wenn sich Personen im Raum bewegen oder wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und generell in allen Gängen, Fluren und sonstigen Gemeinschaftsräumen der Hochschule. Sollten bspw. aufgrund individueller Risikokonstellationen Bedenken hinsichtlich eines Verzichts auf die Maske bei Lehrenden oder Lernenden einer Lehrveranstaltung bestehen, werden die Lehrenden gebeten, mit den Studierenden der jeweiligen Lehrveranstaltung eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren, bspw. könnten weitergehende Hygieneregelungen (3G) zur Anwendung kommen.

 

In welcher Form werden dieses Semester die Veranstaltungen angeboten?

Das Wintersemester 2022/23 findet derzeit als Präsenzsemester statt. Über den Modus der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2022/23 entscheidet das Rektorat auf Basis des Votums des erweiterten Krisenstabes. Die Festlegung erfolgt anlassbezogen, also wenn gesetzliche bestimmte Grenzwerte unterschritten werden, behördliche Aufhebungen von Verboten vorliegen, die pandemische Dynamik dies erfordert oder Äquivalentes. Die Festlegung erfolgt immer mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf, um die erforderlichen Planungen und Koordinierungen in den Fachbereichen, bei Lehrenden und Studierenden sowie in der Hochschulverwaltung zu ermöglichen. Über die getroffenen Festlegungen wird unmittelbar über das Corona Update sowie über die Online-Corona-Informationsveranstaltung informiert.

Wo kann ich einsehen, ob eine Lehrveranstaltung online oder in Präsenz durchgeführt wird?

Alle aktuell angebotenen Lehrveranstaltungen finden Sie im HoMe-Portal unter „Stundenpläne“. Dort ist zu jeder Veranstaltung auch die Information hinterlegt, ob die Veranstaltung online (synchron / asynchron) oder in Präsenz durchgeführt wird.

 

Wie kann ich einen Raum zur Onlinevorlesung oder für eine Lerngruppe beantragen?

Hierfür ist der angefügte Raumantrag rechtzeitig an Frau Kantimm (Kerstin.Kantimm@hs-merseburg.de) zu übersenden. Ist die Nutzung über mehrere Termine notwendig, können diese auf einem Raumantrag zusammengefasst werden. Des weiteren müssen sich die Studierenden vor der Raumnutzung mit der per E-Mail übersandten Bestätigung von Frau Kantimm beim Sicherheitsdienst an- und abmelden, diese aber nicht abgeben

Raumantrag für Onlinevorlesungen und für Lerngruppen

 

Wie kann ich mich im Krankheits-oder Quarantänefall von Prüfungen abmelden?

Im Fall einer Erkrankung oder Quarantäne/Absonderung als enge Kontaktperson gilt für Präsenzprüfungen: Belege (Attest/Krankschreibung, Quarantäneanweisung oder positiver PCR-Test) sind beim Studierenden-Service-Point einzureichen (per E-Mail an: studierenden-service-point@hs-merseburg.de). Die Abmeldung von einer Präsenzprüfung ist nur mit einem solchen Beleg möglich.

Allgemein melden Sie sich im Krankheitsfall von Prüfungen ab, indem Sie Ihren Beleg (Krankenschein) per E-Mail an: studierenden-service-point@hs-merseburg.de senden. Ein Postversand des Belegs ist nicht notwendig. Sie brauchen sich auch nicht zusätzlich beim Prüfungsamt oder Ihren Prüfer*innen zu melden. Die Abmeldung beim Studierenden-Service-Point genügt.

 

 

Wo kann ich mich über die aktuellen Prüfungstermine informieren?

Wo kann ich mich über die aktuellen Prüfungstermine informieren?

Die Prüfungstermine und Detailinformationen zu den Prüfungen entnehmen Sie bitte dem Prüfungsverwaltungssystem (HIS). Im Zweifel sprechen Sie bitte mit Ihren Lehrenden!

Haben die besonderen Umstände während der Corona-Pandemie Auswirkung auf die Regelstudienzeit?

Ja. Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 wurden zu Nullemestern erklärt. Das bedeutet konkret: Für Studierende, die im Sommersemester 2020 und/oder im Wintersemester 2020/21 und/oder im Sommersemester 2021 und/oder im Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang an der Hochschule Merseburg immatrikuliert waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um jeweils ein Semester verlängerte besondere Regelstudienzeit. Eine Antragsstellung durch die Studierenden ist hierfür nicht notwendig. Die individuelle Regelstudienzeit, die sich aus den Corona-Freisemestern ergibt, ist im Studierendenkonto hinterlegt. Für Studierende, die im Wintersemester 2019/20 oder früher ihr Studium begonnen haben, verlängert sich beispielsweise die Regelstudienzeit (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) um 4 Semester.

Welche Regelungen und Hygienemaßnahmen bestehen für die Durchführung von Präsenzprüfungen an der Hochschule Merseburg?

Es gelten die bekannten Schutzmaßnahmen bereits für die Hochschullehre:

Maskenpflicht mit einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung. Wir empfehlen generell die freiwillige Verwendung einer ffp2-Maske. Diese Masken bieten einen deutlich besseren Schutz. Ffp2-Masken stellen wir Ihnen, liebe Studierenden und liebe Prüfungsaufsichten, zusätzlich vor Ort bereit, wenn Sie keine dabei haben. Dafür steht ein begrenztes Kontingent zur Verfügung. Für diejenigen unter Ihnen die mit diesem Maskentyp keine Erfahrungen haben, empfehlen wir die Verwendung vorab einmal zu testen.

  1. Die vorgegebenen Abstände sind so gut wie möglich einzuhalten und Tische nicht zu verrücken.
  2. Vorranging werden die Prüfungen in technisch gut belüfteten Räumen durchgeführt. Nicht technisch belüftete Prüfungsräume sind vorab und im Prüfungsverlauf regelmäßig zu lüften, spätestens, wenn die CO2-Ampel dies signalisiert.
  3. Zur Steigerung der Sicherheit bieten wir Ihnen zusätzliche Antigenschnelltests an. Diese liegen im Gartenhaus, in den Teststationen für Sie bereit, gern auch wenn Sie geimpft oder genesen sind. Die Fachbereiche sind gebeten, über ihre Verteilungsmechanismen, bspw. über die Lehrenden die Tests auch für Studierende und Aufsichtspersonen zugänglich zu machen sowie hierzu geeignete Wege festzulegen und zu kommunizieren.
  4. Bitte registrieren Sie Ihre Anwesenheit in den Prüfungsräumen via QR-Code. Wir sind bestrebt, Kontrollen der Einhaltung der Registrierungspflicht zu vermeiden.
  5. Mit Symptomen ist der Zutritt zur Hochschule und zu den Prüfungen streng untersagt. Bitte suchen Sie einen Arzt auf oder lassen Sie sich testen.
  6. Im Fall einer Erkrankung oder Absonderung als enge Kontaktperson gilt für Präsenzprüfungen: Belege (Attest/Krankschreibung, Quarantäneanweisung oder positiver PCR-Test) sind beim Studierenden-Service-Point einzureichen (per E-Mail an: studierenden-service-point@hs-merseburg.de). Die Abmeldung von einer Präsenzprüfung ist nur mit einem solchen Beleg möglich.
  7. Auch während der Prüfungsphase werden unregelmäßige Überprüfungen der an der Hochschule geltenden 3G-Regelungen durchgeführt.

 

Details entnehmen Sie bitte bei Bedarf der aktuellen Corona-Dienst-/Handlungsanweisung

 

 

Wie kann ich meine Abschlussarbeit anmelden?

Bitte nehmen Sie für die Anmeldung der Abschlussarbeit Kontakt mit dem Studierenden-Service-Point auf. Sie erreichen den Studierenden-Service-Point unter den nachfolgenden Kontaktdaten: Tel.: 03461 46-2320 | E-Mail: studierenden-service-point@hs-merseburg.de und (nach Terminvereinbarung) persönlich in Raum Hg/G/2/28.

Wo kann ich derzeit meine Abschlussarbeit abgeben?

Wo kann ich derzeit meine Abschlussarbeit abgeben?

Bitte wenden Sie sich an den Studierenden-Service-Point (Tel. +49 3461 46-2320) und vereinbaren einen Termin zur Abgabe Ihrer Abschlussarbeit.

Sind das Prüfungsamt und das Studierendensekretariat geöffnet?

Aufgrund der besonderen Situation sind persönlichen Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie gewohnt per E-Mail oder per Telefon zur Verfügung. Kontaktdaten und Sprechzeiten des Studierendensekretariats finden Sie unter:  https://www.hs-merseburg.de/studium/im-studium/studierendensekretariat/

Einen Termin mit den Sachbearbeiterinnen des Prüfungsamts können SIe über den Studierenden-Service-Point vereinbaren: https://www.hs-merseburg.de/studium/im-studium/studienorganisation-studierenden-service-point/

 

Wann und auf welchem Weg erhalte ich mein Abschlusszeugnis?

Das Zeugnis wird Ihnen durch das Prüfungsamt ausgestellt. Sie können das Zeugnis entweder im Prüfungsamt abholen (nur nach vorheriger Terminvergabe). Bitte kontaktieren Sie dafür die für Ihren Studiengang zuständige Sachbearbeiterin. Alternativ können Sie sich das Zeugnis im Original postalisch schicken zu lassen. Wenn Sie diese Option wählen, senden Sie bitte der für Ihren Studiengang zuständigen Sachbearbeiterin im Prüfungsamt (siehe https://www.hs-merseburg.de/studium/im-studium/pruefungsamt/) eine eigenhändig unterschriebene Erklärung, dass Sie die Zusendung des Originalzeugnisses per Post wünschen und legen Sie dieser Erklärung eine Kopie Ihres Personalausweises bei. Die Erklärung muss per Post eingereicht werden. Bitte vergessen Sie nicht die Angabe, an welche Adresse das Zeugnis geschickt werden soll. Wir weisen darauf hin, dass bei Verlust oder Beschädigung des Zeugnisses auf dem Postweg kein neues Original des Zeugnisses ausgestellt werden kann.

Sind aktuell laufende Industrie-/und Betriebspraktika ebenfalls betroffen?

Da das Praktikum in einer anderen Einrichtung als in der Hochschule durchgeführt wird, sind die dortigen Bestimmungen maßgebend.
 

Welche Regelungen gelten für Lehrbeauftragte?

Information über die Verschiebung und die Aufnahme des Lehrbetriebes erfolgt über die Dekanate.

 

Wie ist mit Gremiensitzungen umzugehen?

Um die Ansammlung von vielen Menschen auf kleinen Raum zu verhindern, bitte wir um die Nutzung von Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen z.B. über Adobe Connect. Eine Anleitung zur Nutzung finden sie hier….

Was muss ich beim E-Learning beachten und wie kann ich mich vorbereiten?

Anleitungen und Tipps für LVs in virtuellen Räumen für Studierende. www.hs-merseburg.de/selbstlernen

Informationen und Rechtsfragen zum E-Learning

Infrastruktur

Ist die Bibliothek geöffnet?

Aktuelle Hinweise und Informationen zu den Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte der Website: https://www.hs-merseburg.de/bibliothek/

Ist die Mensa geöffnet?

Informationen finden Sie auf den Seiten des Studentenwerks:

https://studentenwerk-halle.de/mensen-cafebars/mensa-merseburg-mit-cafebar

 

Ist der Hochschulsport geöffnet und finden Sportveranstaltungen statt?

Nähere Informationen, sowie Regeln und aktuell angebotene Kurse finden Sie unter:    

https://www.hs-merseburg.de/hochschule/einrichtungen/hochschulsportzentrum/

 

Semesterticket | Wohnheim | Studiengebühr | BAfÖG | Finanzen

Kann der Betrag für das Semesterticket oder den Studentenwerksbeitrag ganz oder teilweise zurückerstattet werden?

Der Betrag für das Semesterticket oder der Studentenwerksbeitrag kann weder ganz, noch teilweise zurückerstattet werden. Es handelt sich bei beiden Beträgen um einen Solidarbeitrag, der entsprechend der Beitragsordnung nur erstattet wird, wenn der Studierende sich exmatrikuliert. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Beitragsordnung für das Studentenwerk Halle.

Ich überschreite aufgrund der Pandemie die Regelstudienzeit. Bekomme ich trotzdem noch BAföG? 

Wird die Regelstudienzeit überschritten, weil Prüfungen wegen der Pandemie ausfallen oder verschoben werden oder Abschlussarbeiten nicht rechtzeitig abgegeben werden können, wird für eine angemessene Zeit weiter BAföG gewährt. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie wurden im Land Sachsen-Anhalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt vier Corona-Freisemester gewährt. Dabei handelt es sich um das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/22. Die Corona-Freisemester verlängern die Regelstudienzeit abhängig vom Studienbeginn also um bis zu 4 Fachsemester. Auch der Vorlagetermin für Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 2 BAföG verschiebt sich entsprechend. Beispiel: Maxi Musterfrau hat im Wintersemester 2019/20 ihr Studium im Bachelorstudiengang "Angewandte Informatik" (B.Sc.) begonnen. Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester. Durch die Corona-Freisemester verlängert sich ihre Regelstudienzeit auf insgesamt 11 Semester. Sie kann also grundsätzlich für diese 11 Semester BAföG erhalten. Studierende, die BAföG beziehen, müssen am Ende des 4. Fachsemesters nachweisen, dass ihr  Studienfortschritt dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters entspricht. Durch die Corona-Freisemester verschiebt sich der Vorlagetermin für den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 2 BAföG für Maxi Musterfrau um 4 Semester. Sie muss also erst am Ende ihres 8. Semesters den Leistungsnach vorlegen, um weiterhin BAföG für ihr Studium zu erhalten.   Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite: https://studentenwerk-halle.de/bafoeg-studienfinanzierung/bafoeg/allgemeine-infos-zum-bafoeg

 

 

Kann das Datenvolumen in den Wohnheimen erhöht werden?

Das Datenvolumen der Wohnheime sind am Standort Merseburg bereits sehr hoch und kann nicht erhöht werden. Die der Hochschule zur Verfügung stehen Netze werden vom Studentenwerk mitgenutzt. Da sich der überwiegende Teil der Beschäftigten, um den Betrieb der Hochschule aufrecht zu erhalten, im Homeoffice befindet, ist die uns zur Verfügung stehende Bandbreite sehr ausgelastet. Wenden Sie sich bitte im Einzelfall an das Studentenwerk Halle.

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