Herzlich willkommen, liebe Mitarbeiter*innen, Promovend*innen und Professor*innen!
Mit einem oder mehreren Kind(ern) und/oder der Übernahme von Pflegeverantwortung für nahestehende Menschen ändert sich vieles, auch der Berufsalltag an einer Hochschule.
Damit Beruf, wissenschaftliche Karriere und Familienaufgaben gut und wertschätzend miteinander verbunden werden können, haben wir einige hilfreiche Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Unterstützungsangeboten für Sie zusammengestellt.
Dabei haben wir verschiedenen Phasen, Lebenskontexte und (wissenschaftliche) Tätigkeitsbereiche an einer Hochschule gleichermaßen im Blick.
Bei Fragen und Anregungen können Sie sich gern - telefonisch, per E-Mail, Online-Konferenz oder vor Ort - an mich wenden.
Die Gespräche finden vertraulich statt.
Inhalte
Mutterschutz und Elternzeit
Wenn Sie schwanger werden, haben Sie ein Recht auf Mutterschutz. In der Mutterschutzzeit - 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach Geburt - besteht eine besondere Schutzzeit, die alle Arbeitgeber*innen und Bildungsinstitutionen gegenüber ihren Schüler*innen, Auszubildenden, Student*innen und Beschäftigten gewähren müssen. Daran anschließend besteht die Möglichkeit eine Elternzeit - allein, mit der/dem Partner*in oder durch den Partner*in zu nutzen.
Diese in dem Mutterschutzgesetz festgelegten Fristen gelten für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht (vgl. Mutterschutzgesetz 2018). Sie können also auch von trans*-Männern, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen geltend gemacht werden.
Damit alle Rechte in der Mutterschutzzeit in Anspruch genommen werden können, ist eine Mitteilung über die Schwangerschaft notwendig. Diese Mitteilung ist nicht an einen konkreten Zeitpunkt gebunden, sondern kann jederzeit erfolgen.
Sind Sie als Mitarbeitende*r an der Hochschule angestellt, besteht Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (vgl. BEEG §15). Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich angemeldet werden. Weitere Informationen zu Elternzeit-Regelungen finden sie im Familienportal.
Anders verhält es sich, wenn Sie Promovend*in sind und Ihre Promotion über ein Stipendium finanzieren. Da dieses in der Regel nicht mit einem Beschäftigungsverhältnis einhergeht, unterscheiden sich die Regelungen. Bei einem Stipendium handelt es sich um eine nicht zurückzuzahlende Zuwendung, die kein reguläres Einkommen darstellt, daher greifen Sozialversicherungen und auch die rechtlichen Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit nicht. Je nach Art des Stipendiums kann jedoch eine Umwandlung in ein Teilzeitstipendium oder eine Laufzeitverlängerung möglich sein. Da dies unterschiedlich gehandhabt werden kann, ist es sinnvoll, sich frühzeitig bei dem*der Stipendiumsgeber*in über familienbezogene Regelungen zu informieren.
Rechtzeitig vor dem Wiedereinstieg nach einer längeren Pause aufgrund von Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder einer Beurlaubungsphase sollte Kontakt mit Vorgesetzten aufgenommen werden, um den Ablauf der Wiederaufnahme der Arbeit, sowie die Möglichkeiten von Gleitzeit, Teilzeit, Telarbeit und Mobilem Arbeiten zu besprechen.
Dabei kann geklärt werden, wie familiäre Aufgaben mit der internen Arbeitsorganisation vereinbar sind, um bspw. Betreuungszeiten, das Fahren zur Kita/Schule usw. zu berücksichtigen. Auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die einen Wiedereinstieg erleichtern können, sollten mit Vorgesetzten und dem Personaldezernat abgestimmt werden.
Weitere Informationen zur Weiterbildung finden Sie auf den Seiten der Weiterbildung/HoMe Akademie.
Teilzeit, Mobiles Arbeiten und Telearbeit
Teilzeit, mobiles Arbeiten und Telearbeit sind verschiedene - auch miteinander kombinierbare - Möglichkeiten, für einen wertschätzenden Alltag mit Familienleben und beruflicher Tätigkeit an der Hochschule.
Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen und auf den Seiten des Dezernats Personal.
Teilzeitarbeitsmodelle können eine bessere Vereinbarkeit von Familienaufgaben und beruflichen Anforderungen schaffen. Der rechtliche Rahmen für Teilzeitarbeit wird vorgegeben durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dessen Ziel es ist, die Teilzeitarbeit zu fördern. Arbeitgeber*innen haben demnach Teilzeitarbeit zu ermöglichen, es besteht also ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (laut §8 TzBfG). Einem entsprechenden Antrag müssen Arbeitgeber*innen zustimmen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens 6 Monate dauert und keine betrieblichen Aufgaben entgegenstehen. Der Anspruch muss mindestens 3 Monate vorher unter Angabe der gewünschten Arbeitszeit schriftlich geltend gemacht werden. Bitte wenden Sie sich hierzu für die interne Abstimmung an ihre Vorgesetzten, Formalitäten klären Sie anschließend mit dem Personaldezernat.
Insbesondere die Teilzeitarbeit aufgrund von Familienaufgaben ist im TV-L (§ 11 zur Teilzeitbeschäftigung) geregelt. Demnach kann eine Teilzeitarbeit befristet auf fünf Jahre (mit der Option zur Verlängerung) beantragt werden, wenn Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreut werden und keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Aufgaben vorliegen, die dem entgegenstehen.
Den Tarifvertrag finden Sie hier: Tarifvertrag für den öffentichen Dienst der Länder im öffentlichen Dienst.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Dezernats Personal
Die Corona-Pandemie hat die Diskussion um Möglichkeiten, Vor- und Nachteile des Mobilen Arbeiten noch einmal entfacht und in vielen Betrieben flexiblere Arbeitszeitmodelle hervorgebracht. Gerade mit Kindern kann ein (zeitweises) Arbeiten von zuhause Entlastung schaffen, da die Arbeit flexibler an Betreuungsaufgaben angepasst und lange Arbeitswege vermieden werden können.
Die Arbeit im Homeoffice erfordert klare Absprachen zwischen den Beschäftigten und den Vorgesetzten bzw. Kolleg*innen: An welchen Tagen ist jemand im Büro anzutreffen? Wie sind die Kernarbeitszeiten und zu welchen Zeiten sind Mitarbeitende sicher zu erreichen? Welche Aufgaben können von zuhause erledigt werden und welche erfordern die Anwesenheit im Büro?
Die Dienstvereinbarung der Hochschule Merseburg sieht vor, dass ein Anteil von bis zu 40% der Arbeitszeit von zuhause verrichtet werden kann. Unterschieden wird dabei zwischen dem Mobilen Arbeiten, welches eine gelegentliche und nicht-örtlich festgelegte Arbeitsform darstellt und der Telearbeit, eine (auf max. 2 Jahre) befristete, aber regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Hochschule Merseburg an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz Zuhause. Grundsätzlich sollte Mobiles Arbeiten in Deutschland stattfinden, Ausnahmen im Zusammenhang mit Dienstreisen sind aber möglich. Mobiles Arbeiten und Telearbeit können kombiniert werden, wobei der Anteil Mobiler Arbeit auf 20% beschränkt ist. Ein entsprechender Antrag sollte spätestens ein Monat vor Beginn mit Vorgesetzten besprochen und anschließend mit dem Antragsformular beim Personaldezernat gestellt werden. Individuelle Abstimmungen sind darüber hinaus jederzeit möglich.
Die aktuelle Dienstvereinbarung zur Telearbeit und zum Mobilen Arbeiten finden Sie hier.
- PDFDienstvereinbarung Telearbeit und Mobiles Arbeitenpdf | 284 KB
Promotion und Post-Doc-Phase mit Kind(ern)
Eine Promotion mit Familienaufgaben zu vereinbaren kann (manchmal) eine ganz schöne Herausforderung sein. Zwischen schlaflosen Nächten, Windeln wechseln und Vorlesen Zeit für die Forschungsarbeit zu finden ist nicht immer leicht.
Damit die gemeinsame Zeit dennoch genossen werden kann und die wissenschaftliche Arbeit ein Erfolg wird, stellen wir im Folgenden einige Unterstützungsangebote vor und klären über rechtliche Rahmenbedingungen auf.
Weitere Informationen, Beratung und Coaching zum Thema Promotion und Promotionszentren sowie wissenschaftliche Nachwuchsförderung bekommen Sie in der Rubrik Promovieren an der Hochschule.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Mit diesem Gesetz werden seit 2007 die Rahmenbedingungen für eine zeitliche Befristung von Arbeitsverträgen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen festgelegt. Eine wichtige Bestimmung des Gesetzes ist die Zwölf-Jahres-Regelung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG). Diese besagt, dass jede wissenschaftliche Qualifizierungsstufe nicht länger als sechs Jahre dauern soll.
In dem Gesetz werden auch familienpolitische Angelegenheiten geregelt (Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG). Danach verlängert sich die Höchstbefristungsdauer für die Qualifizierungsphase pro Kind um je zwei Jahre, die in befristeten Arbeitsverhältnissen verbracht werden können. Zeiten wie Mutterschutz und Elternzeit werden zudem nicht angerechnet. Allerdings ergibt sich aus dieser Regelung kein rechtlicher Anspruch auf Verlängerung.
Aktuell wird das Gesetz novelliert - begleitet von zahlreichen kritischen akademischen und gesellschaftlichen Debatten.
Anschließend an eine breite Diskussion um Kurz- und Kettenbefristungen wurde das Gesetz 2016 novelliert.
Ohne abgeschlossene Promotion dürfen Wissenschaftler*innen demnach sechs Jahre eine wissenschaftliche Tätigkeit innehaben, danach sollte die Dissertation abgeschlossen sein. Mit der abgeschlossen Promotion dürfen Wissenschaftler*innen weitere sechs Jahre in der Post-Doc-Phase im wissenschaftlichen Bereich tätig sein.
2022 wurde das Gesetz evaluiert, laut dem Abschlussbericht sind mehr Arbeitsverträge mit einer dreijährigen Laufzeit abgeschlossen worden, zudem hat sich der Anteil an kurzzeitigen Befristungen verringert. Weiterhin bleibt aber jeder dritte Arbeitsvertrag an einer Hochschule mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten befristet. Der Vorschlag des Bundesbildungsministerium im März 2023 zur Reform, der vorsieht die maximale Beschäftigungsdauer von Postdocs von sechs auf drei Jahre zu reduzieren, wird dabei von vielen Hochschulangehörigen kritisiert.
Finanzierung der Promotion mit Kind
Für Promovierende bestehen unterschiedliche Finanzierungswege: Eine Mitarbeitendenstelle an der Hochschule (bspw. als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in auf einer Haushalts-, Drittmittel- oder Projektstelle), externe Finanzierung (bspw. Teilzeitstellen in einem Unternehmen) oder auch ein Stipendium.
Eine weitere Möglichkeit ist es, einen Promotionskredit aufzunehmen, dieser muss nach dem Berufseinstieg zurückgezahlt werden, allerdings sind die Rückzahlungsfristen relativ lang. Für promovierende Eltern mit einer Stelle an der Hochschule gelten die gleichen Regelungen in Bezug auf Elternzeit, Arbeitszeitreduzierung, befristete Beschäftigungsverhältnisse und Mutterschutz wie für andere Arbeitnehmer*innen.
Promovierende mit Kindern unter 12 Jahren, die ein Stipendium beziehen, können - je nach Stipendium- einen Zuschuss zur regulären Auszahlung beantragen. Die Höhe dieser Zuschüsse variiert und kann zwischen 150€ und 400€ betragen, in einigen Fällen ist das Geld aber an familienbezogene Ausgaben gebunden. Darüber hinaus kann die Höchstförderdauer bei einigen Stipendien um bis zu 12 Monate verlängert werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen. Daneben gibt es auch Stipendien, die sich direkt an Promovierende mit Kind richten oder Familienaufgaben als Kriterien für die Aufnahme benennen.
Auslandsaufenthalt mit Kind
Internationaler Austausch und Forschungsvorhaben sind bereichernd für alle Beteiligten, sie lernen neue Perspektiven kennen, gewinnen an Erfahrungen und bauen neue Verbindungen auf. Auch während der Promotionszeit (oder bis 1 Jahr nach Ende der Promotion) können Sie im Rahmen ihrer Forschung einen Auslandsaufenthalt miteinplanen. Neben Fördermöglichkeiten durch Erasmus im Rahmen eines Praktikums, kann eventuell auch die einladende Institution Unterstützung (in Form einer kostenlosen Unterkunft oder Praktikumsentgelt) bieten.
Genau wie im Studium, gibt es für Promovierende mit Kind Förderzuschüsse von Stipendien. Gleichzeitig müssen auch Mehrkosten und ein hoher organisatorischer Aufwand mitbedacht werden, da neben der Unterkunft auch die Kinderbetreuung organisiert werden muss. Für weitere Informationen steht Ihnen das International Office gerne beratend zur Seite.
Sind Sie selbst als Gastwissenschaftler*in mit Kind an der Hochschule Merseburg, können Sie sich ebenfalls an das International Office wenden, um Beratung und Unterstützung zu bekommen. Ebenfalls können Sie die Betreuungsangebote des Studierendenwerks nutzen (siehe Kinderbetreuung).
Links zum Thema Finanzierung
Kinderbetreuung
Genau wie Student*innen und andere Mitarbeitende der Hochschule Merseburg haben auch Promovierende die Möglichkeit, die Betreuungsangebote des Studierendenwerks zu nutzen.
Das Studierendenwerk ist Träger der Kita CampusKids, eine Regel-Kita für Student*innen und Mitarbeiter*innen der Hochschule sowie Familien im Einzugsgebiet. Weitere Informationen unter: Kita CampusKids
Darüber hinaus bietet das Studierendenwerk eine Kurzzeitbetreuung - max. 10 Stunden pro Woche - begleitet durch Student*innen an. Für Student*innen und ihre Kinder kostet dieses Angebot 2€ pro Stunde, für Beschäftigte 5€ pro Stunde. Weitere Informationen und Bedarfsanmeldungen finden Sie auf den Seiten des Studierendenwerks: Kurzzeitbetreuung
Krankheit des Kindes
Bei Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren haben die Eltern, sofern das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils mitversichert ist, die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage zu beantragen. Dafür muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Je Kalenderjahr können dabei bis zu 10 Tage pro Elternteil (bei alleinerziehenden Eltern maximal 20 Tage) Kinderkrankengeld beantragt werden. Insgesamt besteht ein Gesamtkontinent von 25 Tagen (für Alleinerziehende 50 Tage) Kinderkrankengeld- ist dieses ausgeschöpft, kann laut § 29 des TV-L eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes zur Pflege eines Kindes unter 12 Jahren beansprucht werden. Die Befreiung kann für höchstens 4 Tage im Kalenderjahr beantragt werden.
Zur Beanspruchung muss ein geeigneter Nachweis über die Erkrankung des Kindes bzw. über die ausgesprochene Schutzmaßnahme (z.B. Scan oder Foto) oder die vorübergehende Schließung der Betreuungseinrichtung an das Personaldezernat geschickt werden. Anschließend können Sie bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen, weitere Informationen zur Antragsstellung und zur Höhe des Krankengeldes bekommen Sie bei ihrer Krankenkasse.
Beziehen Sie derzeit Elterngeld und arbeiten in Teilzeit, haben Sie dennoch Anspruch auf Kinderkrankentage. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.
Aufgepasst Privatversicherte: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grundsätzlich für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. In dem Fall, dass ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist, so ist entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert ist. Ist das Kind über den Elternteil mit Privatversicherung mitversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da diese Bestimmung nur für gesetzlich Versicherte verbindend gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Elternteil gesetzlich versichert ist, da in diesem Fall jedoch keine Familienversicherung vorliegt. Möglichweise können Sie den Krankheitsfall des Kindes gesondert bei Ihrem privaten Versicherungsnehmer mitversichern. Bitte kontaktieren Sie für weitere Informationen Ihren privaten Versicherungsgeber.
Pflege
Eine Gesellschaft wie die unsere, die Wert aus Leistung und Kontrolle schöpft, ist auf dem Weg zu lernen, dass auch Schwäche und Kontrollverlust Bestandteile des Lebens sind - dazu gehören auch Krankheit und Tod. Beim Begriff Familiengerechte Hochschule denken die meisten an die Betreuung von Kindern. Doch im Zuge des demografischen Wandels sind immer mehr Arbeit-nehmer*innen auch mit der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger konfrontiert. Die Zahl der auf Betreuung Angewiesenen steigt stetig. 70 Prozent der Versorgung leisten Angehörige im häuslichen Umfeld. Pflegeverantwortung zu übernehmen kann eine sinnstiftende und ehrenvolle Aufgabe sein.
Pflegebedarf kann plötzlich entstehen, aber auch stetig ansteigen, wenn sich die Situation der Betroffenen langsam verschlechtert. Pflege ist im Gegensatz zu Kinderbetreuung oft nicht planbar. Lösungen müssen zumeist schnell vereinbart werden. Wenn Sie sich für die Betreuung Ihnen Nahestehender entscheiden, finden Sie auf dieser Seite Informationen über die Rechte und Möglichkeiten, die Sie in Anspruch nehmen können, damit Ihnen der Spagat zwischen Arbeit und Pflege gelingen kann.
Einen Pflegegrad für Betroffene zu beantragen, kann oft eine erste Entlastung bringen. Dieser legt die Schwere einer Beeinträchtigung fest und begründet damit einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsleistungen (z.B. Pflegegeld). Der Antrag kann bei der Pflegekasse gestellt werden, die in der Regel einen Gutachter beauftragen, den Pflegegrad zu überprüfen. Besteht ein Pflegegrad, kann es leichter sein, als pflegende Person anerkannt zu werden.
Wird eine dauerhafte private Betreuung von Familienangehörigen in häuslicher Umgebung notwendig, gibt es zudem im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes Möglichkeiten sich einige Wochen oder Monate von der Arbeit freistellen zu lassen oder die Arbeitszeit zu reduzieren. Wenn Sie beabsichtigen eine Familienpflegezeit zu beantragen, wenden Sie sich bitte zunächst an die Ihnen vorgesetzte Führungskraft. Formalia werden im Anschluss mit dem Personaldezernat geklärt.
Die Anforderungen des Berufs und der Pflege sind oft schwer vereinbar und für die betroffenen Arbeitnehmer*innen mit vielfältigen Belastungen verbunden. Neben ihren primären Aufgaben in Forschung und Lehre, Third Mission und Wissenschaftsmanagement trägt die Hochschule Merseburg auch gesellschaftliche und soziale Verantwortung.
Unsere Hochschule stellt sich dieser Herausforderung, private Betreuung und Pflege zu ermöglichen und gleichzeitig ihren Erfordernissen als Arbeitgeberin gerecht zu werden.
Sie haben an unserer Hochschule Leitungsverantwortung oder sind als Hochschullehrer*in oder Beratende*r mit dem Thema Vereinbarkeit von Familie, Studium, Beruf und Karriere konfrontiert?
Mit dieser Aufgabe befinden Sie sich an der Schnittstelle zwischen den Bedürfnissen der Student*innen und Mitarbeiter*innen und den Erfordernissen der Hochschule Merseburg als Studien- und Arbeitsplatz. Einerseits wollen Student*innen und Mitarbeiter*innen zu recht die Erfüllung ihrer Familienaufgaben neben Studium und Beruf gewahrt wissen. Andererseits muss die Hochschule als Institution funktionieren und ebenfalls Pflichten erfüllen. Sie sind Mittler*in zwischen diesen Interessen. Sollten Sie mit spezifischen Anfragen von Hochschulangehörigen konfrontiert werden, die Beratungsbedarfe offenbaren, möchten wir als Familienbüro Ihnen gern vertrauensvoll zur Seite stehen. Wir möchten bei der Vermittlung zwischen den unterschiedlichen Positionen innerhalb der Hochschulstruktur unterstützen und stehen Ihnen damit als Ansprechpersonen zur Verfügung. Sie finden hier zudem Anregungen, Leitfäden und einige Best-Practice-Beispiele, wie diese Balance zwischen familiären Bedarfen und Erfordernissen der Hochschule Merseburg erfolgreich gehalten werden kann.
Arbeitspapier von CHE und FidH:
Situation von Hochschulangehörigen mit Pflegeverantwortung
Leifaden von berufundfamilie:
Pflegeverantwortung und Pflege, Broschüre für Personalverantwortliche „Eltern pflegen“
Informationen und Links
- PDFNotfallmappe "Ich bin vorbereitet"pdf | 2 MB
- PDF
- PDFVorsorgebroschüre "Ich sorge vor"pdf | 2 MB
- PDFBetreuungsrecht Sachsen-Anhaltpdf | 246 KB
- PDFWeitere Links zum Thema Pflegepdf | 37 KB
- Portal der Bundesregierung: Zuhause im Alter
- Gewaltprävention in der Pflege
- Einsamkeit im Alter und in der Pflege