Bei Recherchen zum historischen Gehölzbestand des Brandenstein-Dieck-Parks in Zöschen entdeckte der Autor das „Mandat wegen Plantz= und Propffung auch Cultivierung fruchtbarer und anderer Bäume“. Es geht auf das gleichnamige und weitgehend textgleiche Mandat von August dem Starken von 1726 zurück. 1728 wurde es als Teil der Querfurtischen Forst- und Jagdordnung vom Weißenfelser Herzog Christian sowie 1729 durch Herzog Moritz Wilhelm im Sekundogeniturfürstentum Sachsen-Merseburg verkündet. Der ganzheitlich-nachhaltige Charakter dieses Erlasses begeistert noch heute. Beeindruckend ist auch die konsequente Strafandrohung für jegliche Verstöße gegen die Verfügung. Im vorliegenden Beitrag werden die Vorgeschichte der Verordnung, die zugehörige Durchführungsbestimmung (Patent) sowie der Inhalt der 21 Paragraphen vorgestellt. Den annotierten Text des Mandats findet man ebenso im Anhang wie biografische Notizen zu Moritz Wilhelm und Extracte von 1560 bis 1586 zur ersten sächsischen Holzordnung.
Information zur Publikation
© 2021 Heinz W. Zwanziger
Autor: Heinz W. Zwanziger
Titel: Die Forst- und Holzordnung von 1729 im Herzogtum Sachsen-Merseburg.
45 Seiten, 33 Abbildungen (Bearbeitungsende: 10.07.2021)
Bildrechte: Kreisarchiv Saalekreis, Merseburg (Titelfoto u. a.); Sächsisches Staatsarchiv, Hauptstaatsarchiv Dresden
Layout: Yann Labry
Creative commons: BY-NC-ND
Open-Access-Publikation: http://dx.doi.org/10.25673/38462
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Zwanziger, Heinz W. (2021): Die Forst- und Holzordnung von 1729 im Herzogtum Sachsen-Merseburg. In: Manuskripte zur Regionalgeschichte 3/2021. Hochschulverlag Merseburg. DOI:http://dx.doi.org/10.25673/38462